Die neue TVÖD Entgeltordnung (Kommunal) (2023)

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Die Tätigkeitsmerkmale für die Beschäftigten in den Kommunen stehen jetzt umfassend fest. Dabei gibt es klare Verbesserungen.

DARUM GEHT ES:

Seit dem 1. Januar gelten die neugefassten Eingruppierungsvorschriften und die Entgeltordnung im TVöD für den kommunalen Bereich. Die Eingruppierung richtet sich weiterhin nach den von den Beschäftigten auszuübenden Tätigkeiten. Die Entgeltordnung enthält einen Allgemeinen Teil mit allgemeinen und speziellen Tätigkeitsmerkmalen sowie einen Besonderen Teil mit weiteren speziellen Tätigkeitsmerkmalen.

Am 1.1.2017 ist die Entgeltordnung zum TVöD im Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) in Kraft getreten. Damit ist die umfassende Tarifreform für den öffentlichen Dienst abgeschlossen – fast zwölf Jahre nach Einführung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD), fünf Jahre nach der Entgeltordnung der Länder und drei Jahre nach der Entgeltordnung des Bundes. Nach der Inkraftsetzung der Manteltarifverträge TVöD und TV-L in 2005 bzw. 2006 konnte nun der letzte noch fehlende Baustein hinzugefügt werden. Für viele Beschäftigte dieses Bereichs ergeben sich durch die neue Entgeltordnung deutliche Verbesserungen. Die Entgeltordnung für den Bereich der VKA gilt grundsätzlich nur für nicht handwerkliche Tätigkeiten. Sie ist an die Stelle der Vergütungsordnung (Anlagen 1a und 1b) zum Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) getreten und als Anlage 1 dem TVöD angefügt. Die darin vereinbarten Tätigkeitsmerkmale sind unmittelbar den Entgeltgruppen des TVöD zugeordnet, sodass der bisherige zusätzliche Schritt der Zuordnung von Vergütungsgruppen zu den Entgeltgruppen des TVöD nach der Anlage 3 zum TVÜ-VKA entfallen ist.

Für die handwerklichen Tätigkeiten gelten weiterhin die auf Länderebene mit den jeweiligen Kommunalen Arbeitgeberverbänden bzw. für den Bereich des Tarifgebiets Ost auf der Bundesebene mit der VKA abgeschlossenen Lohngruppenverzeichnisse (§§ 2 Abs. 2 und 29 Abs. 2 Satz 3 TVÜ-VKA). Die dort vereinbarten Beispiele, »Ferner-Merkmale« und Ausschließlichkeitsmerkmale sind weiterhin nach der – neu gefassten – Anlage 3 zum TVÜ-VKA den Entgeltgruppen des TVöD zuzuordnen (§§ 17 Abs. 7 Satz 1 und 29 Abs. 2 Satz 4 TVÜ-VKA). Nur die bisherigen Oberbegriffe der Lohngruppenverzeichnisse wurden durch die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für die Entgeltgruppen 2 bis 9a des Teils A Abschnitt I Ziffer 2 der Entgeltordnung ersetzt (§ 29 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-VKA).

Zentrale Eingruppierungsvorschriften

► Im TVöD

§§ 12 und 13 TVöD-VKA

Die §§ 22 und 23 BAT/BAT-O wurden redaktionell angepasst als §§ 12 und 13 (VKA) TVöD übernommen. Damit bleibt es unverändert bei den bisherigen Eingruppierungsgrundsätzen des BAT/BAT-O:

Eingruppierungsautomatik: Das Entgelt richtet sich nach der Eingruppierung, die Eingruppierung nach der auszuübenden Tätigkeit und den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung (§ 12 Abs. 1 TVöD-VKA).

Maßgebende Bewertungseinheit ist der – Zusammenhangstätigkeiten mit umfassende – Arbeitsvorgang (§ 12 Abs. 2 Satz 1 TVöD-VKA i.V.m. der Protokollerklärung zu Absatz 2).

Die Anforderungen in den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe müssen für die Eingruppierung in diese Entgeltgruppe grundsätzlich durch Arbeitsvorgänge erfüllt sein, die einen Zeitanteil von mindestens 50 Prozent der Arbeitszeit ausmachen (§ 12 Abs. 2 Satz 2 TVöD-VKA). Ausnahmen ergeben sich weiterhin aus den Tätigkeitsmerkmalen (§ 12 Abs. 2 Satz 5 TVöD-VKA).

Sofern in den Tätigkeitsmerkmalen Anforderungen in der Person der Beschäftigten wie eine bestimmte Vor- oder Ausbildung gestellt werden, müssen auch diese für die Eingruppierung erfüllt sein (§ 12 Abs. 2 Satz 6 TVöD-VKA).

Diese Eingruppierungsgrundsätze gelten auch für die nach den Vorschriften der Tarifverträge über die Lohngruppenverzeichnisse eingruppierten Beschäftigten (§ 17 Abs. 1 TVÜ-VKA).

(Video) TVöD | TV-L

EINGRUPPIERUNG

§ 12 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst – VKA

1.

Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.

2.

Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z. B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 2 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von den Sätzen 2 bis 4 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.

3.

Die Entgeltgruppe der/des Beschäftigten ist im Arbeitsvertrag anzugeben.

Protokollerklärung zu Absatz 2:

Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf eine Sozialleistung, Betreuung einer Person oder Personengruppe, Durchführung einer Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeit). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. Eine Anforderung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe.

Aufstiege

§ 23b BAT/BAT-O (Fallgruppenaufstieg) wurde wegen des endgültigen Wegfalls des tariftechnischen Instruments der Aufstiege nicht wieder vereinbart. Zum materiellen Umgang mit den bisherigen Aufstiegen siehe unten.

► Grundsätzliche Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen)

Die grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen sind dem Allgemeinen Teil und dem Besonderen Teil der Entgeltordnung vorangestellt und an die Stelle der bisherigen Bemerkungen zu allen Vergütungsgruppen getreten.

Spezialitätsprinzip und Auffangfunktion

Inhaltlich gegenüber der bisherigen Bemerkung Nr. 3 unverändert sind in der Vorbemerkung Nr. 1 das Spezialitätsprinzip innerhalb der Entgeltordnung (Satz 1) und die Auffangfunktion der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale geregelt. Hierbei wurden zur Verdeutlichung des Gewollten die Kernaussagen der neueren Rechtsprechung zur Auffangfunktion in den Wortlaut übernommen. Hiernach werden Tätigkeiten im Bereich der Entgeltgruppen 2 bis 12, für die kein spezielles Tätigkeitsmerkmal vereinbart ist, dann von den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen für den Büro–, Buchhalterei–, sonstigen Innendienst und Außendienst erfasst, wenn sie einen unmittelbaren Bezug zu den eigentlichen Aufgaben der betreffenden Verwaltungsdienststellen, -behörden oder -institutionen haben (Satz 2 i.V.m. der Protokollerklärung zu Satz 2). Die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für handwerkliche Tätigkeiten und der Entgeltgruppen 13 bis 15 haben wie bisher eine uneingeschränkte Auffangfunktion (Sätze 3 und 4).

Anforderungen in der Person

Die Regelungen für den Fall, dass Beschäftigte die in dem für sie sachlich zutreffenden Tätigkeitsmerkmal enthaltenen Vor- oder Ausbildungsanforderungen nicht erfüllen, wurden in der Vorbemerkung Nr. 2 gegenüber der bisherigen Bemerkung Nr. 4 erweitert. Sie gelten jetzt nicht nur, wenn das Tätigkeitsmerkmal nicht die Alternative der »sonstigen Beschäftigten« enthält, sondern auch dann, wenn das Tätigkeitsmerkmal zwar die Alternative der »sonstigen Beschäftigten« enthält, aber auch diese Voraussetzung nicht erfüllt wird. Unverändert gilt, dass die Beschäftigten in der jeweils nächst niedrigeren Entgeltgruppe eingruppiert sind, wenn sie zwar die übrigen Anforderungen, nicht aber die Anforderungen in der Person erfüllen. Diese Regelungen gelten nicht, soweit die Entgeltordnung für diese Fälle ein spezielles Tätigkeitsmerkmal wie insbesondere »Beschäftigte in der Tätigkeit von...« enthält.

Ausbildungs- und Prüfungspflicht

Die bisher durch § 25 und die Anlage 3 zum BAT geregelte Ausbildungs- und Prüfungspflicht ist jetzt in der Vorbemerkung Nr. 7 enthalten. Wie bisher gilt sie nur im Tarifbereich West (mit Ausnahme von Bremen, Hamburg und Hessen) und nur für Beschäftigte im Büro–, Buchhalterei–, sonstigen Innendienst und Außendienst, im Kassen- und Rechnungswesen und in Sparkassen (Absätze 1 und 7 der Vorbemerkung Nr. 7). In Krankenhäusern, Pflege- und Betreuungseinrichtungen, Versorgungs–, Nahverkehrs- und Hafenbetrieben findet sie keine Anwendung (Absatz 5). Für die neu geschaffenen Alternativen der Eingruppierung in den Entgeltgruppen 5 bis 9a bei abgeschlossener mindestens dreijähriger Berufsausbildung und entsprechender Tätigkeit sowie in den Entgeltgruppen 9b bis 12 bei abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit (siehe unten) gilt sie ebenfalls nicht (Absatz 2 Satz 3).

Geltungsausschluss für Lehrkräfte

Für Lehrkräfte gilt die Entgeltordnung nur, soweit ein besonderes Tätigkeitsmerkmal (wie insbesondere für Lehrkräfte in der Pflege und an staatlich anerkannten Lehranstalten für medizinische Berufe in Teil B Abschnitt XI Ziffern 3 und 21 der Entgeltordnung) vereinbart ist (Vorbemerkung Nr. 8, bisher Bemerkung Nr. 5). Die Eingruppierung der übrigen Lehrkräfte ist daher – unter Beachtung der Mitbestimmungsrechte des Personalrats – arbeitsvertraglich zu vereinbaren.

Die Entgeltordnung

► Gliederung

In der Entgeltordnung sind alle Tätigkeitsmerkmale zusammengefasst. Sie ist als Anlage 1 dem TVöD angefügt und gliedert sich in den Allgemeinen Teil (Teil A) mit allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen und speziellen Tätigkeitsmerkmalen, die für alle Besonderen Teile des TVöD gelten und den Besonderen Teil (Teil B) mit speziellen Tätigkeitsmerkmalen für die jeweiligen Tätigkeitsfelder oder Berufsgruppen. In die durchgeschriebenen Fassungen des TVöD für die einzelnen Verwaltungszweige wurden jeweils der Allgemeine Teil der Entgeltordnung und die fachlich zugeordneten Abschnitte des Besonderen Teils aufgenommen. Dabei gilt, dass spezielle Tätigkeitsmerkmale, von denen ein Arbeitsvorgang erfasst wird, auch dann Anwendung finden, wenn die oder der Beschäftigte außerhalb des Geltungsbereichs der durchgeschriebenen Fassung des TVöD beschäftigt ist, zu dem diese Tätigkeitsmerkmale vereinbart sind (Vorbemerkung Nr. 1 Satz 5).

► Generelle materielle Änderungen

Frühere Aufstiege

Die bisherigen Aufstiegsmerkmale (Tätigkeitsmerkmale nach erfolgtem Fallgruppenaufstieg gemäß § 23b BAT/BAT-O) wurden wegen des endgültigen Wegfalls des tariftechnischen Instruments der Aufstiege nicht mehr vereinbart. Soweit Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1a zum BAT im Bereich bis zur Vergütungsgruppe Vc einen Aufstieg vorsahen, wurde das Grundmerkmal der jeweils höheren Entgeltgruppe des TVöD zugeordnet, wenn die Wartezeit für den Aufstieg bis zu sechs Jahre betrug. Betrug die Wartezeit mehr als sechs Jahre, wurde das Tätigkeitsmerkmal der sich aus der Anlage 3 zum TVÜ-VKA ergebenden Entgeltgruppe zugeordnet. Die früheren Aufstiege in den Lohngruppenverzeichnissen sind bereits durch die Zuordnung nach den Anlagen 1 und 3 zum TVÜ-VKA berücksichtigt, sodass dort keine Änderungen erforderlich waren.

Abgeschlossene mindestens dreijährige Berufsausbildung

Soweit Tätigkeitsmerkmalen eine abgeschlossene mindestens dreijährige Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz zu Grunde liegt, wurden sie in der Entgeltordnung unabhängig von dem Umgang mit den bisherigen Aufstiegen mindestens der Entgeltgruppe 5 zugeordnet.

Einarbeitungszeit

Die bisher in der Vergütungsordnung zum BAT eine Vergütungsgruppe unterhalb der Grundeingruppierung ausgebrachten Tätigkeitsmerkmale für die Dauer einer Einarbeitungszeit von bis zu einem Jahr in dem betreffenden Beruf bzw. der betreffenden Tätigkeit wurden ebenfalls unabhängig vom Umgang mit den bisherigen Aufstiegen nicht mehr vereinbart.

Entgeltgruppen 9a und 9b

Zur Entzerrung der unterschiedlichen BAT-Eingruppierungsniveaus, die 2005 in der Entgeltgruppe 9 TVöD zusammengefasst wurden, wurde diese aufgeteilt. Die neue Entgeltgruppe 9a enthält sechs Stufen mit den regulären Stufenlaufzeiten nach § 16 Abs. 3 TVöD-VKA und tritt ohne materiellen Zugewinn an die Stelle der bisherigen Entgeltgruppe 9 mit besonderen Stufenregelungen nach Abschnitt I des Anhangs zu § 16 TVöD-VKA in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung (sogenannte kleine EG 9).

Für Beschäftigte mit handwerklichen Tätigkeiten ist es bei den bisherigen Stufenregelungen und Beträgen der Entgeltgruppe 9 verblieben. Die Entgeltgruppe 9b ist mit der bisherigen Entgeltgruppe 9 ohne besondere Stufenregelungen (sogenannte große EG 9) identisch.

Entgeltgruppe 9c

Über die Aufteilung in die Entgeltgruppen 9a und 9b hinaus wurde die Entgeltgruppe 9c neu geschaffen, deren Tabellenwerte zwischen denen der Entgeltgruppen 9b und 10 liegen. Ihr wurden grundsätzlich die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe IVb BAT ohne Aufstieg nach Vergütungsgruppe IVa zugeordnet.

Bisherige Entgeltgruppe 13 plus Zulage

Bisher der Entgeltgruppe 13 zugeordnete Tätigkeitsmerkmale, zu denen nach § 17 Abs. 8 TVÜ-VKA eine persönliche Zulage in Höhe 13des Differenzbetrags zu der Entgeltgrupe 14 zustand (»EG 13 + Z«), wurden ohne materielle Änderung der Entgeltgruppe 14 zugeordnet.

► Gestaltung der Tätigkeitsmerkmale

(Video) Erfolgreich gegen Tarifflucht und Lohnraub

Unabhängig von einer inhaltlichen Neugestaltung der Tätigkeitsmerkmale wurden auch noch einige generelle redaktionelle Änderungen vorgenommen:

Bei aufeinander aufbauenden Tätigkeitsmerkmalen werden in den höheren Entgeltgruppen die Anforderungen der niedrigeren Entgeltgruppen nicht wiederholt, sondern es wird auf die niedrigere Entgeltgruppe verwiesen, wodurch deren Anforderungen automatisch mit in Bezug genommen werden und ebenfalls erfüllt sein müssen.

In den Heraushebungsmerkmalen wird nicht mehr darauf abgestellt, dass sich die Beschäftigten herausheben müssen, sondern die auszuübenden Tätigkeiten.

Soweit in den Tätigkeitsmerkmalen auf konkret benannte Ausbildungsberufe Bezug genommen wird, werden diese mit ihrer aktuellen Bezeichnung aufgeführt.

Es wird jeweils die weibliche und die männliche Form der Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnungen oder ein geschlechtsneutraler Begriff verwendet.

Häufig werden die bisherigen Klammerzusätze jetzt als Protokollerklärungen zu den jeweiligen Tätigkeitsmerkmalen aufgeführt.

(Video) Tarifrecht Öffentlicher Dienst - Der Arbeitsvorgang, was ist das eigentlich!

► Teil A Abschnitt I – Allgemeine Tätigkeitsmerkmale

EINFACHE TÄTIGKEITEN

Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die keine Vor- oder Ausbildung, aber eine fachliche Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind.

Ziffer 1 – Einfachste Tätigkeiten

In Entgeltgruppe 1 sind inhaltlich unverändert die Beispiele für einfachste Tätigkeiten aus der bisherigen Anlage 3 zum TVÜ-VKA aufgeführt.

Ziffer 2 – Handwerkliche Tätigkeiten

Die in Ziffer 2 enthaltenen allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte mit handwerklichen Tätigkeiten sind an die Stelle der bisherigen Oberbegriffe in den Lohngruppenverzeichnissen getreten (§ 29 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-VKA). Sie haben unmittelbar eingruppierende Wirkung, wenn die Tätigkeit nicht in einem speziellen Tätigkeitsmerkmal aufgeführt ist (Satz 3 der Vorbemerkung Nr. 1). In Entgeltgruppe 2 wurde zur Abgrenzung von den »einfachsten Tätigkeiten« in Entgeltgruppe 1 eine Definition der »einfachen Tätigkeiten« in Anlehnung an die Rechtsprechung des BAG aufgenommen.

Ziffer 3 – Büro-, Buchhalterei-, sonstiger Innendienst und Außendienst

Ziffer 3 enthält die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für den Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und Außendienst. Sie erfüllen wie die bisherigen Fallgruppen 1 des Allgemeinen Teils der Anlage 1a zum BAT eine Doppelfunktion als spezielle Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst und als Auffangmerkmale für in der Entgeltordnung nicht geregelte Tätigkeitsfelder (siehe oben).

In Entgeltgruppe 2 wurde zur Abgrenzung von den »einfachsten Tätigkeiten« in Entgeltgruppe 1 eine Definition der »einfachen Tätigkeiten« in Anlehnung an die Rechtsprechung des BAG aufgenommen. Die bisherigen Tätigkeitsmerkmale der »vorwiegend mechanischen Tätigkeit« in Vergütungsgruppe X Fallgruppe 1 und der »einfacheren Arbeiten« in Vergütungsgruppe IX Fallgruppe 1 des Allgemeinen Teils der Anlage 1a zum BAT wurden nicht mehr vereinbart.

In Entgeltgruppe 3 wurde an Stelle des bisherigen Tätigkeitsmerkmals der »schwierigeren Tätigkeit« in Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1a BAT auf eine »eingehende fachliche Einarbeitung« abgestellt.

In Entgeltgruppe 4 wurde in Fallgruppe 1 das neue Tätigkeitsmerkmal der »schwierigen Tätigkeiten« vereinbart und in Fallgruppe 2 das Heraushebungsmerkmal aus der Entgeltgruppe 3 durch »mindestens zu einem Viertel gründliche Fachkenntnisse« aufgenommen (bisher Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1b BAT mit Aufstieg nach Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1c).

In Entgeltgruppe 7 wurde das Heraushebungsmerkmal aus der Entgeltgruppe 6 durch »mindestens zu einem Fünftel selbstständige Leistungen« aufgenommen (bisher Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 1a BAT ohne Aufstieg). Zusätzlich zu den bisherigen Tätigkeitsmerkmalen mit den unbestimmten Rechtsbegriffen wurden erstmals in den Entgeltgruppen 5 bis 9a allgemeine Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte mit abgeschlossener mindestens dreijähriger Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz und entsprechender Tätigkeit sowie in den Entgeltgruppen 9b bis 12 allgemeine Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit vereinbart. Diese Tätigkeitsmerkmale stehen alternativ zu den bisherigen und finden nach dem Günstigkeitsprinzip Anwendung.

Ziffer 4 – Entgeltgruppen 13 bis 15

Ziffer 4 enthält die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 13 bis 15. Sie gelten für alle Tätigkeitsfelder, soweit in den jeweiligen Abschnitten der Entgeltordnung keine speziellen Tätigkeitsmerkmale vereinbart sind (Satz 4 der Vorbemerkung Nr. 1).

(Video) TVöD ONLINE Bund und Kommunen: Einführung

► Teil A Abschnitt II – Spezielle Tätigkeitsmerkmale

Der Abschnitt II des Allgemeinen Teils enthält die speziellen Tätigkeitsmerkmale für

1.

Bezügerechner/-innen,

2.

Beschäftigte in der Informations- und Kommunikationstechnik,

3.

Ingenieurinnen und Ingenieure,

4.

Meisterinnen und Meister,

5.

Technikerinnen und Techniker sowie

6.

Vorlesekräfte für Blinde.

Für den IT-Bereich (Ziffer 2) wurde ein völlig neues Eingruppierungssystem vereinbart, das in den Entgeltgruppen 6 bis 9b vom Allgemeinen Teil abweichende Anforderungen enthält und sich in den Entgeltgruppen 10 bis 13 in der Struktur und in der Wertigkeit an den Tätigkeitsmerkmalen für Ingenieurinnen und Ingenieure orientiert. Insgesamt wurde das Eingruppierungsniveau um ein bis zwei Entgeltgruppen angehoben. Die bisherige Programmiererzulage entfällt bei Neueingruppierungen. Bei den Ingenieurinnen und Ingenieuren (Ziffer 3) wurde der erforderliche Zeitanteil zur Erfüllung der Heraushebungsmerkmale von der Hälfte auf ein Drittel abgesenkt. Die bisherige Technikerzulage entfällt bei Neueingruppierungen.

Bei den Meisterinnen und Meistern sowie den Technikerinnen und Technikern (Ziffern 4 und 5) wurde der Eingruppierungsrahmen insgesamt um zwei Entgeltgruppen angehoben. Bei Neueingruppierungen entfällt die bisherige Meisterzulage.

► Teil B – Besonderer Teil

Der Teil B enthält in 32 Abschnitten mit zum Teil mehreren Ziffern gegliedert die speziellen Tätigkeitsmerkmale für die einzelnen Tätigkeitsfelder bzw. Berufsgruppen, die bisher in den besonderen Teilen der Anlage 1a zum BAT und in der Anlage 1b zum BAT aufgeführt waren. Auf Folgendes ist besonders hinzuweisen:

Die Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte in Bäderbetrieben (Abschnitt III) wurden aktualisiert und durch Neustrukturierung deutlich verbessert.

Für die Beschäftigten in Bibliotheken, Büchereien, Archiven, Museen und anderen wissenschaftlichen Anstalten (Abschnitt V) gelten jetzt die für sie günstigeren allgemeinen Tätigkeitsmerkmale des Teils A Abschnitt I Ziffer 3.

In dem Abschnitt XI wurden – untergliedert nach den jeweiligen Berufsgruppen in 21 Ziffern – die Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1a zum BAT für Beschäftigte in medizinischen Berufen und die Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1b zum BAT für den Pflegedienst zusammengefasst.

Für die Beschäftigten im Pflegedienst wurde eine neue Entgelttabelle P (Anlage E zum TVöD-VKA) vereinbart, die an die Stelle der bisherigen KR-Anwendungstabelle (Anlage 4 zum TVÜ-VKA) tritt. Für die P-Gruppen gelten grundsätzlich die regulären Stufenlaufzeiten des § 16 Abs. 3 TVöD-VKA.

In den Entgeltgruppen P 7 bis P 16 ist davon abweichend die Stufe 2 die Eingangsstufe. Soweit dadurch in den Entgeltgruppen P 7 und P 8 (bisher KR 7a und KR 8a) die Stufe 1 entfällt, wurde die Stufenlaufzeit in der Stufe 2 von zwei auf drei Jahre verlängert. Weiter ist mit der P-Tabelle eine Ergänzung um die Stufe 6 in den Entgeltgruppen P 9 bis P 14 verbunden und wurden die Tabellenwerte ab der Entgeltgruppe P 9 gegenüber den Beträgen der bisherigen KR-Gruppen erhöht.

In Ziffer 1 wurde der Aufbau der Tätigkeitsmerkmale in den Entgeltgruppen P 7 bis P 9 dahin gehend vereinfacht, dass nur noch danach unterschieden wird, ob es sich um eine der Ausbildung entsprechende Tätigkeit (P 7), um eine Tätigkeit, die sich aufgrund besonderer Schwierigkeit erheblich heraushebt (P 8) oder um eine einer abgeschlossenen Fachweiterbildung entsprechende Tätigkeit (P 9) handelt. Der Zugang zur Entgeltgruppe P 8 wurde auf alle examinierten Pflegekräfte ausgedehnt, die in einem Spezialbereich tätig sind, für den nach der Empfehlung der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) zur Weiterbildung von Pflegekräften (siehe Randspaltentext auf dieser Seite) eine Fachweiterbildung vorgesehen ist. Das sind Intensivpflege und Anästhesie, Pädiatrische Intensivpflege, Operationsdienst, Endoskopiedienst, Onkologie, Nephrologie und Psychiatrie. Im Gegenzug zu der Zuordnung der Pflegetätigkeit in der Psychiatrie zur Entgeltgruppe P 8 entfallen für diese Beschäftigten die Pflegezulage und die Psychiatriezulage. Darüber hinaus wurden die Tätigkeiten als Praxisanleiter/-in mit Zusatzqualifikation und als Hebamme oder Entbindungspfleger sowie weitere Spezialtätigkeiten der Entgeltgruppe P 8 zugeordnet.

Der Zugang zur Entgeltgruppe P 9 wurde auf alle examinierten Pflegekräfte mit Fachweiterbildung nach der obigen DKG-Empfehlung und entsprechender Tätigkeit ausgedehnt. Außerdem wurde die Tätigkeit von examinierten Pflegekräften als Hygienefachkräfte mit Fachweiterbildung der Entgeltgruppe P 9 zugeordnet. Erstmals wurden in den Entgeltgruppen 9b bis 12 (Anlage A zum TVöD) Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte in der Pflege mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit vereinbart. Die Pflegezulagen nach den Protokollerklärungen Nr. 1 Abs. 1, 1a und 3 zum Abschnitt A sowie Nr. 1 zum Abschnitt B der Anlage 1b zum BAT bleiben unverändert erhalten.

Für die leitenden Pflegekräfte und deren ständige Vertretungen wurde in Ziffer 2 eine vereinfachte und materiell z.T. deutlich verbesserte Struktur vereinbart. In den Entgeltgruppen P 9 bis P 16 basiert sie auf den drei typischen Hierarchieebenen unterhalb der Pflegedienstleitung, denen jeweils eine bestimmte Anzahl unterstellter Beschäftigter zugeordnet wurde. Erstmals wurde für die leitenden Pflegekräfte oberhalb der Entgeltgruppe P 16 (bisher KR 12a) die Geltung der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 13 bis 15 des Teils A Abschnitt I Ziffer 4 der Entgeltordnung vereinbart. Die bisherige Stationsleitungszulage wurde nicht mehr vereinbart.

Für Lehrkräfte in der Pflege wurden in Ziffer 3 die bisherigen Tätigkeitsmerkmale für Unterrichtsschwestern aufgrund der gestiegenen gesetzlichen Qualifikationsanforderungen je nach persönlicher Qualifikation und Tätigkeit den Entgeltgruppen 10 bis 15 der Anlage A zum TVöD zugeordnet.

Für die medizinisch-technischen und therapeutischen Berufe wurde grundsätzlich folgender Aufbau vereinbart: EG 5 »Beschäftigte in der Tätigkeit von...«, EG 7 Normaltätigkeit, EG 8 mindestens zu einem Viertel schwierige Aufgaben, EG 9a schwierige Aufgaben und EG 9b herausgehobene Einzeltätigkeiten.

Für die Beschäftigten in Häfen und Fährbetrieben (Abschnitt XII) wurden die Tätigkeitsmerkmale unter Bezugnahme auf die neuen Ausbildungsvorschriften neu strukturiert, wodurch sich erhebliche Eingruppierungsverbesserungen ergeben.

Im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst (Abschnitt XIV Ziffer 1) wurden die Mindesteingruppierung um zwei Entgeltgruppen angehoben und Tätigkeitsmerkmale bis zur Entgeltgruppe 12 vereinbart.

Die Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte in der Konservierung, Restaurierung, Präparierung und Grabungstechnik (Abschnitt XV) wurden grundlegend überarbeitet und auf die Entgeltgruppen 13 bis 15 ausgedehnt, wodurch sich insgesamt deutliche Verbesserungen ergeben.

Die speziellen Tätigkeitsmerkmale für den Bereich der Leitstellen (Abschnitt XVIII) gelten sowohl für Rettungsleitstellen als auch für integrierte Leitstellen. Die Mindesteingruppierung wurde von der Entgeltgruppe 6 auf die Entgeltgruppe 9a angehoben, für Leiterinnen und Leiter von Entgeltgruppe 8 auf Entgeltgruppe 9c.

Im Bereich des Rettungsdienstes (Abschnitt XXII Ziffer 1) wurde ein Tätigkeitsmerkmal für Beschäftigte mit der neuen gesetzlich vorgeschriebenen Qualifikation als Notfallsanitäter/-in in der neu geschaffenen Entgeltgruppe N ergänzt. Die Entgeltgruppe N entspricht materiell der neuen Entgeltgruppe P 8 (bisher KR 8a).

Die Tätigkeitsmerkmale für Schulhausmeister/-innen (Abschnitt XXIII) wurden grundlegend neu strukturiert. Anstelle des bisherigen Kriteriums der Anzahl der Unterrichtsräume wird auf qualitative Kriterien abgestellt. Die Eingruppierung reicht jetzt statt von der Entgeltgruppe 2 bis zur Entgeltgruppe 6 von der Entgeltgruppe 5 bis zur Entgeltgruppe 8.

Die Tätigkeitsmerkmale für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst (Abschnitt XXIV) wurden unverändert aus dem Anhang zur Anlage C zum TVöD-VKA übernommen.

In den Abschnitt XXV für die Beschäftigten in Sparkassen sind die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst und für die Entgeltgruppen 13 bis 15 integriert. Bei den Leitungskräften wurde eine Kombination aus der bisherigen Eingruppierung nach Unterstellungsverhältnissen (bis zur EG 10) und nach den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen vereinbart.

Inkrafttreten

Die §§ 12 und 13 TVöD-VKA (siehe oben) und die Anlage 1 – Entgeltordnung zum TVöD-VKA sind am 1.1.2017 in Kraft getreten. Sie gelten uneingeschränkt für alle Neueingruppierungsvorgänge (Neueinstellungen und Übertragungen anderer Tätigkeiten an vorhandene Beschäftigte (§ 29 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA) ab dem 1.1.2017.

Autor: Onno Dannenberg, Bereichsleiter Tarifpolitik öffentlicher Dienst, ver.di-Bundesverwaltung, Berlin.
Quelle: Der Personalrat Ausgabe 1-2017. http://www.bund-verlag.de/

ver.di-Mitglieder haben die Möglichkeit, sich bei ihrem ver.di-Bezirk bis zum 31.12.2017 informieren und beraten zu lassen. Mehr dazu...

(Video) Webinar "Stellenbeschreibung/-bewertung, Eingruppierung" der B & P Management- und Kommunalberatung

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1. Den öffentlichen Dienst verstehen
(Abi und dann?)
2. Webinar "Das GVWG: Tarifliche Entlohnung für Pflegekräfte nach TVöD B"
(B & P Management- und Kommunalberatung)
3. VERWALTUNGSFACHANGESTELLTE I Ausbildung öffentlicher Dienst I www.beamtentest-vorbereitung.de
(Beamtentest Vorbereitung - Plakos)
4. Öffentlicher Dienst braucht mehr Mitarbeiter
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Author: Melvina Ondricka

Last Updated: 12/12/2022

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